Allgemeine Geschäftsbedingungen für Ärzte |
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§ 1 Vertragsgegenstand/Geltungsbereich Die Honorararztagentur vermittelt gem. § 652 BGB Aufträge auf Honorarbasis sowie Anstellungsverträge an Ärzte (m/w). Die Vermittlung erfolgt an Krankenhäuser, Kliniken, Praxen, Medizinische Dienstleistungsunternehmen oder sonstige Einrichtungen (nachfolgend Auftraggeber genannt). Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschliesslich, für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Honorararztagentur und den Ärzten (m/w).
§ 2 Vermittlung Ärzte (m/w) können sich in der Honorararztagentur telefonisch, online, per Fax, oder per Post registrieren und erhalten nach erfolgter Registrierung Angebote. Jeder registrierte Arzt (m/w) erkennt mit seiner Registrierung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Honorararztagentur an.
Der Arzt (m/w) geht gegenüber der Honorararztagentur keine Verpflichtung ein, einen Auftrag zu übernehmen. Die Registrierung, die Vermittlung und die Erstellung der Abrechnung sind für Ärzte (m/w) kostenfrei. Ein Anspruch des Arztes (m/w) auf Vermittlung oder eine Mindestanzahl von Angeboten besteht nicht.
§ 3 Qualifizierungsnachweis Der Arzt (m/w) stellt der Honorararztagentur zum Nachweis seiner Qualifizierung folgende Unterlagen in Kopie zur Verfügung: Personalausweis (Vorder- und Rückseite), Approbation, Facharztzeugnis (falls vorhanden), weitere Qualifikationsnachweise (falls vorhanden), Promotionsurkunde (falls vorhanden), Lebenslauf. Diese Unterlagen sind vom Arzt (m/w) bei Dienstbeginn im Original dem Auftraggeber vorzulegen.
§ 4 Vertragsgestaltung bei Aufträgen auf Honorarbasis Der Auftraggeber handelt mit dem Arzt (m/w) einen Vertrag aus. Der Arzt (m/w) ist verpflichtet die Honorararztagentur über die Dauer des Auftrages, über eine Verlängerung des Auftrages sowie über die Vereinbarung eines erneuten Auftrages innerhalb von 7 Tagen nach Einigung zu informieren. Der Auftraggeber übersendet eine Kopie des Vertrages an die Honorararztagentur. Der Arzt (m/w) stimmt dieser Übersendung zu.
§ 5 Vertragsgestaltung bei Festanstellungen Der Arbeitgeber handelt mit dem Arzt (m/w) einen Vertrag aus. Der Arzt (m/w) verpflichtet sich die Honorararztagentur über den Beginn der Festanstellung umgehend zu informieren. Der Auftraggeber übersendet eine Kopie des Vertrages sowie eine Kopie der Lohnabrechnung an die Honorararztagentur. Der Arzt (m/w) stimmt dieser Übersendung zu.
§ 6 Abrechnung Der Arzt (m/w) erhält vor Beginn der Vertretung einen Abrechnungsbogen und ist verpflichtet diesen Bogen am Ende des Auftrages, spätestens jedoch am Ende jeden Monats an die Honorararztagentur zu übermitteln.
§ 7 Qualitätsmanagement Auftraggeber und Auftragnehmer verpflichten sich zur Teilnahme am Qualitätsmanagement.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht Zwischen der Honorararztagentur und dem Arzt (m/w) wird vereinbart, dass über die einzelnen Vermittlungsverträge und die im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen vertraulichen Informationen absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren ist.
§ 9 Datenschutz Gem. § 33 Bundesdatenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass die Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden und sichergestellt ist, dass die Daten nicht unbefugten Personen zur Kenntnis gelangen.
§ 10 Schlussbestimmung, Salvatorische Klausel Kündigung, Änderung oder Aufhebung dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Diese Klausel kann nicht mündlich ausser Kraft gesetzt werden. Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. § 11 Rechtswahl Es gilt ausschliesslich deutsches Recht.
Stand 01.02.2012
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